3.3. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, E. 3.) ist mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 7.2.) von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Der in Q. wohnhafte Beschuldigte ist zweifellos ortskundig, handelt es sich bei der Bernstrasse West doch um die Hauptverbindungsstrasse zwischen Suhr und Q.. Der Beschuldigte ist auf der Bernstrasse West in Fahrtrichtung Oberentfelden gefahren. Er ist somit aus dem signalisierten Innerortsbereich gekommen. Am Ort der Geschwindigkeitsmessung befinden sich auf der rechten Seite entlang der Bernstrasse West mehrere Häuser.