43 und Berufungsbegründung, Beilage 2). Dabei ist unerheblich, dass die Mitarbeiter des Beschuldigten, die zum Tatzeitpunkt ebenfalls Lenker des besagten Fahrzeuges hätten sein können auch dunkle Haare haben und sich optisch nicht gänzlich vom Beschuldigten unterscheiden. Über ein Alibi verfügt der Beschuldigte für den Tatzeitpunkt unbestrittenermassen nicht. Im Gegenteil spricht auch der Umstand, dass die Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Februar relativ spät um 20.45 Uhr in Suhr in Fahrtrichtung Oberentfelden, also in Richtung des Wohnortes des Beschuldigten, erfolgt ist, ebenfalls für die Täterschaft des Beschuldigten.