es sich bei der Person auf dem Radarfoto um den Beschuldigten gehandelt hat. Darin ist keine Willkür zu erkennen, woran sich auch durch den offensichtlichen Verschrieb in E. 5.3. des vorinstanzlichen Urteils («oben rechts in act. 43») nichts ändert. Auf der Aufnahme der Radarmessung, wenn auch etwas undeutlich, ist eine männliche Person mit dunklem Haaransatz und dunklen, markanten Augenbrauen sowie schmaler Nasenpartie zu erkennen (act. 11). Der Beschuldigte weist auf dem Passfoto diesbezüglich identische Gesichtszüge auf (act. 43 und Berufungsbegründung, Beilage 2).