Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Identifikation des Beschuldigten als Lenker ausgeführt (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3.), dass auf dem Radarfoto (act. 11) ohne Zweifel zu erkennen sei, dass es sich um eine männliche Person, die eine Gesichtsmaske trägt, handle. Sodann hat sich die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2021, an welcher der Beschuldigte persönlich anwesend war, davon überzeugt, dass -7-