3. 3.1. Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung, die dem vorinstanzlichen Schuldspruch zugrundeliegende Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, da nicht er das Tatfahrzeug am 11. Februar 2021, um 20.45 Uhr auf der Bernstrasse West in Suhr gelenkt habe. Bei dem auf dem Radarbild abgebildeten Lenker handle es sich um eine andere Person (Berufungsbegründung, E. 5).