Im vorinstanzlichen Verfahren monierte der Beschuldigte, dass Wm mbV D. für ein Messgerät des Typus «Gatso RS-GS11» ausgebildet sei und nicht für die Handhabung eines Messgerätes des Typus «Gatso GS11» (act. 57). Sofern der Beschuldigte nun erstmals im Berufungsverfahren vorbringt, dass das Ausbildungszertifikat an sich nicht echt sei, ist darauf gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht einzutreten. Damit ist auch der Beweisantrag auf Befragung von Oblt E. und Wm mbV D. von der Regionalpolizei Suret (Berufungsbegründung, E. 4.7) ohne Weiteres abzuweisen.