22). Es ist dem Beschuldigten zwar dahingehend zuzustimmen, dass das Messprotokoll der Messung an der Bernstrasse West unsorgfältig ausgefüllt wurde und gewisse Angaben fehlen. Da der Messbeamte Wm mbV D. am selben Tag und in kurzer Zeitdistanz an zwei unterschiedlichen Orten Messungen durchführte, ist jedoch nicht daran zu zweifeln, dass es sich bei beiden Geräten um das identische Messinstrument handelt. Indem der Beschuldigte die Unverwertbarkeit mit einem Widerspruch zu den ASTRA-Weisungen begründen will, übersieht er, dass das ASTRA über keine delegierte Gesetzgebungskompetenz verfügt, die es ihm erlauben würde, für die Gerichte verbindliche und von der Strafprozessordnung abweichende