Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass das Messprotokoll den ASTRA- Weisungen widerspreche und für sich allein schon zur Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung führen müsse, ist festzuhalten, dass mit dem Messgerät «Bredar GS 11», welches im Messprotokoll betreffend den Standort an der Bernstrasse West aufgeführt ist (act. 23), offensichtlich dasselbe Messgerät der Firma Bredar mit der Bezeichnung «RS-GS11» gemeint ist, wie im Messprotokoll betreffend den Standort an der Ringstrasse Helgenfeld aufgeführt (act. 22).