2.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung weiter geltend, dass die Radarmessung vom 11. Februar 2021 unverwertbar und er somit von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Er führt aus, dass das erste Messprotokoll, welches die Messung an der Ringstrasse Helgenfeld in Suhr von 15.21 Uhr bis 18.02 Uhr betrifft, ein «Bredar Messgerät RS-GS11» mit METAS-Nummer 15588 aufführt. Weiter sei ersichtlich, dass zu Beginn der Geschwindigkeitsmessung an diesem Standort Wm mbV D. Testbilder geschossen habe. Beim Messprotokoll betreffend den Standort Bernstrasse West hingegen sei ein «Bredar-Messgerät GS 11» vermerkt.