Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass sowohl auf dem Polizeirapport (act. 1) als auch auf dem Messprotokoll (act. 23) die Hausnummer 72 aufgeführt worden ist. Somit ist die Richtigkeit des in der Anklage vorgebrachten Sachverhaltes anhand der Aktenlage überprüfbar. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern eine wirksame Verteidigung erschwert oder verunmöglicht worden sein soll. Soweit der Beschuldigte zudem vorbringt, dass sich aus der Anklage nicht ergebe, ob ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werde (Berufungsbegründung, E. 3), so ist ihm nicht zu folgen. Im zur Anklage erhobenen Strafbefehl heisst es vielmehr «Der Beschuldigte hat -5-