Dementsprechend wurde bei der zulässigen Geschwindigkeit auch «50 km/h» angegeben. Dass es in der Folge beim Ort nur «5034 Suhr, Bernstrasse West» heisst und nicht zusätzlich eine Hausnummer angegeben worden ist, schadet unter diesen Umständen nicht. Die Annahme, es sei von einer Messung auf einem 80-er Streckenabschnitt auszugehen, ist abwegig. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, wo genau die Messung stattgefunden hat, aber sowieso nicht um eine Frage des Anklagegrundsatzes, sondern der Beweiswürdigung. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass sowohl auf dem Polizeirapport (act. 1) als auch auf dem Messprotokoll (act. 23) die Hausnummer 72 aufgeführt worden ist.