Es ist keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. Der anwaltlich vertretene und ortskundige Beschuldigte wusste gestützt auf den zur Anklage erhobenen Strafbefehl genau, was ihm vorgeworfen worden wird, nämlich eine am 11. Februar 2021, 20.45 Uhr, mit dem Lieferwagen Iveco mit dem Kennzeichen B in Suhr auf der Bernstrasse West innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitung um toleranzbereinigte 22 km/h. Auch der im Strafbefehl aufgeführte Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV macht deutlich, dass es um eine Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortschaften ging. Dementsprechend wurde bei der zulässigen Geschwindigkeit auch «50 km/h» angegeben.