Weiter moniert der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft dürfe nicht ohne Weiteres von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgehen. Wenn die Vorinstanz aktenwidrig behaupte, die Staatsanwaltschaft habe die vorsätzliche Begehung der Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit auf dem 50-er Streckenabschnitt angeklagt, so verletze sie den Anklagegrundsatz (Berufungserklärung, E. 4.2. und Berufungsbegründung, E. 3.).