2. 2.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Ihm werde (im zur Anklage erhobenen Strafbefehl) vorgeworfen, er sei mit 77 km/h auf der Bernstrasse West in Suhr gefahren. Die konkrete Hausnummer sei dabei jedoch nicht angegeben worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit 77 km/h auf der Bernstrasse West auf einem 80-er Streckenabschnitt gefahren sei. Weiter moniert der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft dürfe nicht ohne Weiteres von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgehen.