97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht.