1.3. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete ausschliesslich die mit Busse bedrohte Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und somit eine Übertretung (Art. 103 StGB). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015