1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. 1.2. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich wegen Verletzung der Verkehrsregeln strafbar, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.