2. 2.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 21. Februar 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.2. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. 2.3. Am 14. März 2022 reichte der Beschuldigte seine abschliessende Berufungsbegründung ein. 2.4. Mit Berufungsantwort vom 18. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: