Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 14. Juni 2021 sprach die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe.