Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.39 (ST.2021.137; StA.2021.3881) Urteil vom 2. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin i.V. Hirt Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1981, von Portugal, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Tobias Figi, […] Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 14. Juni 2021 sprach die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte soll am 11. Februar 2021, um ca. 20.45 Uhr, auf der Bernstrasse West in Suhr als Lenker des Lieferwagens Iveco, B, mit einer Geschwindigkeit von 77 km/h gefahren sein. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h habe er die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten. 1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 27. Oktober 2021 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. 2. 2.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 21. Februar 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.2. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. 2.3. Am 14. März 2022 reichte der Beschuldigte seine abschliessende Berufungsbegründung ein. 2.4. Mit Berufungsantwort vom 18. März 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. 1.2. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich wegen Verletzung der Verkehrsregeln strafbar, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 27 Abs. 1 SVG hält fest, dass u.a. Signale zu befolgen sind. Zu den Signalen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG gehören auch die Geschwindigkeitssignale gemäss Art. 22 SSV. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Entsprechend wird in Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV festgehalten, dass die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften 50 km/h beträgt. Der Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz, Art. 12 Abs. 2 StGB). 1.3. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete ausschliesslich die mit Busse bedrohte Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und somit eine Übertretung (Art. 103 StGB). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht -4- vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). 2. 2.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Ihm werde (im zur Anklage erhobenen Strafbefehl) vorgeworfen, er sei mit 77 km/h auf der Bernstrasse West in Suhr gefahren. Die konkrete Hausnummer sei dabei jedoch nicht angegeben worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit 77 km/h auf der Bernstrasse West auf einem 80-er Streckenabschnitt gefahren sei. Weiter moniert der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft dürfe nicht ohne Weiteres von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgehen. Wenn die Vorinstanz aktenwidrig behaupte, die Staatsanwaltschaft habe die vorsätzliche Begehung der Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit auf dem 50-er Streckenabschnitt angeklagt, so verletze sie den Anklagegrundsatz (Berufungserklärung, E. 4.2. und Berufungsbegründung, E. 3.). Es ist keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. Der anwaltlich vertretene und ortskundige Beschuldigte wusste gestützt auf den zur Anklage erhobenen Strafbefehl genau, was ihm vorgeworfen worden wird, nämlich eine am 11. Februar 2021, 20.45 Uhr, mit dem Lieferwagen Iveco mit dem Kennzeichen B in Suhr auf der Bernstrasse West innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitung um toleranzbereinigte 22 km/h. Auch der im Strafbefehl aufgeführte Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV macht deutlich, dass es um eine Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortschaften ging. Dementsprechend wurde bei der zulässigen Geschwindigkeit auch «50 km/h» angegeben. Dass es in der Folge beim Ort nur «5034 Suhr, Bernstrasse West» heisst und nicht zusätzlich eine Hausnummer angegeben worden ist, schadet unter diesen Umständen nicht. Die Annahme, es sei von einer Messung auf einem 80-er Streckenabschnitt auszugehen, ist abwegig. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, wo genau die Messung stattgefunden hat, aber sowieso nicht um eine Frage des Anklagegrundsatzes, sondern der Beweiswürdigung. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass sowohl auf dem Polizeirapport (act. 1) als auch auf dem Messprotokoll (act. 23) die Hausnummer 72 aufgeführt worden ist. Somit ist die Richtigkeit des in der Anklage vorgebrachten Sachverhaltes anhand der Aktenlage überprüfbar. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern eine wirksame Verteidigung erschwert oder verunmöglicht worden sein soll. Soweit der Beschuldigte zudem vorbringt, dass sich aus der Anklage nicht ergebe, ob ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werde (Berufungsbegründung, E. 3), so ist ihm nicht zu folgen. Im zur Anklage erhobenen Strafbefehl heisst es vielmehr «Der Beschuldigte hat -5- vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit missachtet». Inwiefern der Beschuldigte tatsächlich vorsätzlich gehandelt hat, betrifft sodann nicht den Anklagegrundsatz, sondern ist eine Frage der Beweiswürdigung. 2.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung weiter geltend, dass die Radarmessung vom 11. Februar 2021 unverwertbar und er somit von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Er führt aus, dass das erste Messprotokoll, welches die Messung an der Ringstrasse Helgenfeld in Suhr von 15.21 Uhr bis 18.02 Uhr betrifft, ein «Bredar Messgerät RS-GS11» mit METAS-Nummer 15588 aufführt. Weiter sei ersichtlich, dass zu Beginn der Geschwindigkeitsmessung an diesem Standort Wm mbV D. Testbilder geschossen habe. Beim Messprotokoll betreffend den Standort Bernstrasse West hingegen sei ein «Bredar-Messgerät GS 11» vermerkt. Zudem sei auch keine Metas Nummer protokolliert worden und die Testbilder sowie die Objektbrennweite seien nicht angegeben. Somit sei das Messprotokoll nicht verwertbar und der Beschuldigte sei aus diesen Gründen freizusprechen (Berufungsbegründung, E. 4.8.). Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass das Messprotokoll den ASTRA- Weisungen widerspreche und für sich allein schon zur Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung führen müsse, ist festzuhalten, dass mit dem Messgerät «Bredar GS 11», welches im Messprotokoll betreffend den Standort an der Bernstrasse West aufgeführt ist (act. 23), offensichtlich dasselbe Messgerät der Firma Bredar mit der Bezeichnung «RS-GS11» gemeint ist, wie im Messprotokoll betreffend den Standort an der Ringstrasse Helgenfeld aufgeführt (act. 22). Es ist dem Beschuldigten zwar dahingehend zuzustimmen, dass das Messprotokoll der Messung an der Bernstrasse West unsorgfältig ausgefüllt wurde und gewisse Angaben fehlen. Da der Messbeamte Wm mbV D. am selben Tag und in kurzer Zeitdistanz an zwei unterschiedlichen Orten Messungen durchführte, ist jedoch nicht daran zu zweifeln, dass es sich bei beiden Geräten um das identische Messinstrument handelt. Indem der Beschuldigte die Unverwertbarkeit mit einem Widerspruch zu den ASTRA-Weisungen begründen will, übersieht er, dass das ASTRA über keine delegierte Gesetzgebungskompetenz verfügt, die es ihm erlauben würde, für die Gerichte verbindliche und von der Strafprozessordnung abweichende Regeln für die Beweiserhebung, Beweisverwertung und Beweiswürdigung zu erlassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1.3.2). Vielmehr ist mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen werden kann, festzuhalten, dass an der Richtigkeit des Messprotokolls keine Zweifel bestehen (vorinstanzliches Urteil, E. 4.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). -6- Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung, E. 4.7) bestehen auch keine Zweifel an der Echtheit des Ausbildungszertifikats von Wm mbV D.. Das angezweifelte Zertifikat bestätigt, dass Wm mbV D. die Schulung für das Radarsystem «GATSO Radar RS-GS11» bei der Regionalpolizei Suret mit Erfolg absolviert hat (act. 25). Es bestehen keine Hinweise, dass an der Echtheit des Zertifikats zu zweifeln ist oder dass der Polizist nicht über die erforderliche Ausbildung verfügt haben soll. Mit der Vorinstanz ist von der gehörigen Ausbildung des Polizisten auszugehen. Im vorinstanzlichen Verfahren monierte der Beschuldigte, dass Wm mbV D. für ein Messgerät des Typus «Gatso RS-GS11» ausgebildet sei und nicht für die Handhabung eines Messgerätes des Typus «Gatso GS11» (act. 57). Sofern der Beschuldigte nun erstmals im Berufungsverfahren vorbringt, dass das Ausbildungszertifikat an sich nicht echt sei, ist darauf gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht einzutreten. Damit ist auch der Beweisantrag auf Befragung von Oblt E. und Wm mbV D. von der Regionalpolizei Suret (Berufungsbegründung, E. 4.7) ohne Weiteres abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung, die dem vorinstanzlichen Schuldspruch zugrundeliegende Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, da nicht er das Tatfahrzeug am 11. Februar 2021, um 20.45 Uhr auf der Bernstrasse West in Suhr gelenkt habe. Bei dem auf dem Radarbild abgebildeten Lenker handle es sich um eine andere Person (Berufungsbegründung, E. 5). 3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie unbestritten, dass der Lieferwagen Iveco mit dem Kontrollschild B am 11. Februar 2021 um 20:45 Uhr auf der Bernstrasse West in Fahrtrichtung Oberentfelden mit einer Geschwindigkeit von 77 km/h (ohne Toleranzabzug) geblitzt worden ist. Ferner steht fest, dass der Lieferwagen auf die «C.», dessen Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte ist und an dessen Wohnadresse die «C.» ihre Domiziladresse hat, eingelöst worden ist. Die «C.» unterhält vier Firmenfahrzeuge und beschäftigt acht Mitarbeiter (act. 4). Fraglich ist, ob die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt am Steuer des besagten Lieferwagens Iveco sass, auf Willkür beruht. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Identifikation des Beschuldigten als Lenker ausgeführt (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3.), dass auf dem Radarfoto (act. 11) ohne Zweifel zu erkennen sei, dass es sich um eine männliche Person, die eine Gesichtsmaske trägt, handle. Sodann hat sich die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2021, an welcher der Beschuldigte persönlich anwesend war, davon überzeugt, dass -7- es sich bei der Person auf dem Radarfoto um den Beschuldigten gehandelt hat. Darin ist keine Willkür zu erkennen, woran sich auch durch den offensichtlichen Verschrieb in E. 5.3. des vorinstanzlichen Urteils («oben rechts in act. 43») nichts ändert. Auf der Aufnahme der Radarmessung, wenn auch etwas undeutlich, ist eine männliche Person mit dunklem Haaransatz und dunklen, markanten Augenbrauen sowie schmaler Nasenpartie zu erkennen (act. 11). Der Beschuldigte weist auf dem Passfoto diesbezüglich identische Gesichtszüge auf (act. 43 und Berufungsbegründung, Beilage 2). Dabei ist unerheblich, dass die Mitarbeiter des Beschuldigten, die zum Tatzeitpunkt ebenfalls Lenker des besagten Fahrzeuges hätten sein können auch dunkle Haare haben und sich optisch nicht gänzlich vom Beschuldigten unterscheiden. Über ein Alibi verfügt der Beschuldigte für den Tatzeitpunkt unbestrittenermassen nicht. Im Gegenteil spricht auch der Umstand, dass die Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Februar relativ spät um 20.45 Uhr in Suhr in Fahrtrichtung Oberentfelden, also in Richtung des Wohnortes des Beschuldigten, erfolgt ist, ebenfalls für die Täterschaft des Beschuldigten. Die bloss theoretische, jedoch unwahrscheinliche Möglichkeit, dass auch ein anderer zur Lenkung des Lieferwagens berechtigter Mitarbeiter um diese Uhrzeit an diesem Ort unterwegs gewesen sein soll, lässt das von der Vorinstanz aufgrund eigener Wahrnehmung gewonnene Beweisergebnis jedenfalls nicht als willkürlich erscheinen. Zusammenfassend ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2021 um 20.45 Uhr auf der Bernstrasse West in 5034 Suhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h um 22 km/h überschritten hat. 3.3. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, E. 3.) ist mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 7.2.) von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Der in Q. wohnhafte Beschuldigte ist zweifellos ortskundig, handelt es sich bei der Bernstrasse West doch um die Hauptverbindungsstrasse zwischen Suhr und Q.. Der Beschuldigte ist auf der Bernstrasse West in Fahrtrichtung Oberentfelden gefahren. Er ist somit aus dem signalisierten Innerortsbereich gekommen. Am Ort der Geschwindigkeitsmessung befinden sich auf der rechten Seite entlang der Bernstrasse West mehrere Häuser. Mithin ist ausgeschlossen, dass der – ortskundige – Beschuldigte hätte davon ausgehen können, sich bereits im Ausserortsbereich mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h befunden zu haben. Die 80er-Strecke beginnt in Richtung Oberentfelden vielmehr erst im Bereich, wo es rechts keine Häuserreihe mehr hat, was mit einem entsprechenden Verkehrssignal angezeigt wird und dem ortskundigen Beschuldigten auch bestens bekannt ist. -8- 4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung mit der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht auseinander, sondern bemängelt diese einzig als Konsequenz des angefochtenen Schuldspruches aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung. Es kann deshalb grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 8.). Die ausgefällte Busse von Fr. 600.00 befindet sich trotz der deutlichen Überschreitung der Höchst- geschwindigkeit am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse. Da es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich an die Geschwindigkeitsvorschriften zu halten, erscheint die Höhe der Busse als vergleichsweise mild, zumal entgegen der Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen nicht mehr von einem bloss «sehr leichten» Verschulden ausgegangen werden kann. Sie kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist eine Erhöhung der Busse jedoch ausgeschlossen, so dass es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Busse von Fr. 600.00 sowie der Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen sein Bewenden hat. 5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die oberge- richtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte auch seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das vorinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). -9- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'353.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 2. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Hirt