4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'872.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 4.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'039.55 zu bezahlen. Zustellung an: […] - 28 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)