einer bedingten Gelstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 4'200.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 67 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 27 - 2.2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Januar 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 55 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 8'250.00, wird widerrufen. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und d Ziff. 1 und 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.