Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB; - des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an ein Kind gemäss Art. 136 StGB; - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 3 Jahre,