Die Höhe der Entschädigung der Vertreterin des Privatklägers aus dem erstinstanzlichen Verfahren ist im Berufungsverfahren nur im Zusammenhang mit einem beantragten Freispruch angefochten worden (Protokoll der Berufungsverhandlung, Anschlussberufungsbegründung, S. 2 ff.). In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist darauf nicht zurückzukommen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, A. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'039.55 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).