Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich gutzuheissen. Die Anschlussberufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss hat der freigewählt verteidigte Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO e contrario).