Wie bereits ausgeführt, liegt in Bezug auf die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern eine nicht zu bagatellisierende Gefährdung des geschützten Rechtsgutes vor (vgl. oben). Es handelte sich auch nicht um einen Fall von Jugendliebe, zumal der Altersunterschied 25 Jahre betrug und keine Liebesbeziehung zwischen dem Beschuldigten und A. bestand (vgl. BBl 2016 6115, S. 6155). Ein Absehen von der Anordnung eines Berufs- und Tätigkeitsverbotes kommt nicht in Betracht.