Dennoch hat er mehrfach sexuelle Handlungen mit einem Kind, namentlich Anal- und Oralverkehr, vorgenommen, Kinderpornografie konsumiert und Pornografie einer Person unter 16 Jahren überlassen. Selbst wenn der Konsum der Kinderpornografie sowie das Überlassen von Pornografie an eine Person unter 16 Jahren für sich selbst das Absehen eines Berufs- und Tätigkeitsverbotes ermöglichen würden, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Wie bereits ausgeführt, liegt in Bezug auf die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern eine nicht zu bagatellisierende Gefährdung des geschützten Rechtsgutes vor (vgl. oben).