5.3.2. Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b sowie Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 und 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. Er hat sich zwar keiner besonders qualifizierten Anlasstat i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB schuldig gemacht und bei ihm wurde auch keine Pädophilie diagnostiziert. Dennoch hat er mehrfach sexuelle Handlungen mit einem Kind, namentlich Anal- und Oralverkehr, vorgenommen, Kinderpornografie konsumiert und Pornografie einer Person unter 16 Jahren überlassen.