A. geht denn auch davon aus, dass es erst Wochen oder Monate nach dem ersten Treffen zum Sex gekommen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Daraus lässt sich schliessen, dass – wenn überhaupt – maximal ein Vorfall im Jahr 2018 stattfand, wohingegen der Grossteil der Vorfälle – mindestens neun – im Jahr 2019 stattfand. Gleiches gilt für das Überlassen der Pornografie sowie des Konsums von Kinderpornografie, zumal die Fotos jeweils vor den Treffen versandt wurden bzw. um den Beschuldigten «auf Trab» zu halten (vgl. oben). Folglich ist das Berufs- und Tätigkeitsverbot für die nach dem 1. Januar 2019 erfolgten Straftaten gemäss der heutigen Fassung von Art. 67 StGB zu beurteilen.