Gesetz sei das mildere (sog. lex mitior). Das Berufs- und Tätigkeitsverbot ist nach der heutigen Fassung von Art. 67 StGB zu beurteilen. Der Beschuldigte hat die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 vorgenommen. Gemäss seinen Aussagen hat er sich mit A. circa einmal monatlich getroffen, wobei es beim ersten Treffen nicht zu sexuellen Handlungen gekommen sei (UA act. 117). A. geht denn auch davon aus, dass es erst Wochen oder Monate nach dem ersten Treffen zum Sex gekommen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10).