5.2. Am 1. Januar 2019 ist die revidierte Fassung des Art. 67 StGB in Kraft getreten, wobei das Berufs- und Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB beim Vorliegen von Katalogtaten wie der sexuellen Handlung mit einem Kind oder der Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 und 5 Satz 2 StGB lebenslänglich ausgesprochen werden muss. In der vorangehenden Fassung des Art. 67 Abs. 3 StGB vom 1. März 2018 wurde ein Berufs- und Tätigkeitsverbot für Katalogtaten insbesondere nur bei einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe von über 6 Monaten und für 10 Jahre ausgesprochen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Verübung der Tat geltende Gesetz anwendbar, es sei denn, das neue