Der Beschuldigte geht im Falle einer Verurteilung davon aus, dass die Strafe tiefer anzusetzen wäre, als dass ein Berufs- und Tätigkeitsverbot in der Fassung vom 1. März 2018 vorgesehen werden könnte (Protokoll der Berufungsverhandlung, Berufungsantwort, S. 6). Vor Vorinstanz ging der Beschuldigte davon aus, dass ein besonders leichter Fall gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegen würde. Die Anordnung eines Berufs- und - 24 - Tätigkeitsverbotes sei im konkreten Fall nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten (GA act. 53).