5. 5.1. Die Vorinstanz hat kein Berufs- und Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB ausgesprochen mit der Begründung, von einer Bestrafung abgesehen zu haben, wodurch die Voraussetzungen für das Aussprechen eines Berufs- und Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 1. März 2018 nicht mehr gegeben seien. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungserklärung ein Berufs- und Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB auszusprechen.