in BGE 144 IV 277) und diese folglich bedingt auszusprechen sind. Den noch bestehenden Bedenken an seiner Legalbewährung ist mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen. - 23 - 4.8. Bedingt ausgesprochene Geld- und Freiheitsstrafen können mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen.