stabil (vgl. oben), was sie aber bereits bei der Verübung der letzten Vorstrafe waren und ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte. In Anbetracht dessen ist der Widerruf der mit Strafbefehl vom 18. Januar 2018 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen angezeigt. Der anzuordnende Vollzug führt in einer Gesamtabwägung jedoch dazu, dass beim Beschuldigten für die neuen Freiheitsund Geldstrafen von einer begründeten Aussicht auf Bewährung ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.2, nicht publ. in BGE 144 IV 277) und diese folglich bedingt auszusprechen sind.