Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (siehe oben). Weder die bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen vom 16. Januar 2014 wegen einfacher Körperverletzung und sexueller Belästigung noch die bedingte Geldstrafe von 55 Tagessätzen vom 18. Januar 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln konnten den Beschuldigten von der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten abhalten. Der Beschuldigte scheint aus den bedingt ausgesprochenen Vorstrafen nichts gelernt zu haben. Er beging die neuen Delikte bereits knapp 1 Jahr nach Eröffnung des Strafbefehls vom 18. Januar 2018 und somit während laufender Probezeit. Die familiären sowie beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten sind zwar