4.7. 4.7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten noch während der Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 18. Januar 2018 für die Geldstrafe von 55 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs begangen. Ist der Täter während der Probezeit erneut straffällig geworden, hat gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ein - 22 -