Der ledige und kinderlose Beschuldigte, der keine Unterhaltspflichten hat, verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'500.00 (GA act. 52; vgl Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Er lebt somit nahe am Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 20 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf Fr. 30.00 festzusetzen.