4.5.5. Die Täterkomponente wirkt sich auch hinsichtlich der Geldstrafe verschuldensmindernd aus (siehe dazu oben). Es rechtfertigt sich, die Täterkomponente im Umfang von 10 Tagessätzen strafmindernd zu berücksichtigen. 4.5.6. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB und der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.