Insgesamt ist bei isolierter Betrachtung von einem noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass das Überlassen der Bildaufnahmen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Konsum von Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB steht (vgl. oben), indem der Beschuldigte A. die Fotos von seinem Penis als Antwort auf dessen Penisfotos überliess. Entsprechend geringer fällt ihr Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 20 Tagessätze auf 150 Tagessätze. - 21 -