Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen, zumal die Initiative des Zusendens von Penisbildern nicht vom Beschuldigten, sondern von A. ausgegangen ist. Leicht verschuldenserhöhend ist das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu werten. Der Beschuldigte hätte ohne Weiteres auf den Versand der Fotos mit pornografischem Inhalt verzichten können (vgl. oben). Die Beweggründe des Beschuldigten, die auf die eigene sexuelle Befriedigung ausgerichtet waren, dürfen dagegen nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. oben).