Der Täter, der pornografische Bildaufnahmen einer Person unter 16 Jahren überlässt, wird nach Art. 197 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das geschützte Rechtsgut ist identisch mit demjenigen des Tatbestandes der Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (vgl. oben). Der Beschuldigte überliess A., der zu diesem Zeitpunkt unter 16 Jahre alt war, an zwei unterschiedlichen Zeitpunkten im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 ein Foto von seinem Penis als Antwort auf die von A. an ihn gesandten Fotos, die jeweils eine Aufforderung zu einem neuen Treffen waren.