Dennoch war der zweite Vorfall von einem neuen Eventualvorsatz des Beschuldigten getragen, zumal es um eine Aufforderung zu einem neuen Treffen ging. Hingegen besteht kein Zusammenhang zum Tatbestand der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe, für welchen die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 90 - 20 - Tagessätzen aufgrund des Gesamtschuldbeitrages angemessen um 40 Tagessätze auf 130 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 4.5.4. Hinsichtlich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB ergibt sich Folgendes: