Insgesamt ist bei isolierter Betrachtungsweise der beiden Vorfälle des strafbaren Konsums von Pornografie mit minderjährigen Personen von einem noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von je 30 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass insoweit ein Zusammenhang zwischen den beiden Vorfällen besteht, als dass sich diese identisch zugetragen haben und A. jeweils der Absender der Fotos war. Dennoch war der zweite Vorfall von einem neuen Eventualvorsatz des Beschuldigten getragen, zumal es um eine Aufforderung zu einem neuen Treffen ging.