Die Beweggründe des Beschuldigten, die auf die eigene sexuelle Befriedigung ausgerichtet waren, dürfen dagegen nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. oben). Der Beschuldigte handelte zudem in Bezug auf das Alter von A. mit Eventualvorsatz, was verschuldensmässig weniger schwer zu gewichten ist (vgl. oben).