Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, zumal dem Beschuldigten die pornografischen Fotos von A. ohne explizite Aufforderung zugeschickt worden waren. Dies ändert freilich nichts daran, dass sie der Beschuldigte in der Folge bewusst angeschaut hatte. Leicht verschuldenserhöhend ist denn auch in diesem Zusammenhang das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, wäre es dem Beschuldigten doch ohne Weiteres möglich gewesen, sich dem strafbaren Konsum der Fotos mit tatsächlich sexuellen Handlungen als Inhalt zu entziehen.