Der Beschuldigte konsumierte diese Fotos beide Male in strafbarer Weise. Im Spektrum der denkbaren Handlungen zur Erfüllung des Tatbestandes handelt es sich bei den einzig durch den Beschuldigten konsumierten Fotos des Penis von A. um jeweils vergleichsweise leichte Gefährdungen des geschützten Rechtsguts.