Der Täter, der Gegenstände oder Vorführungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Straftatbestand schützt die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse weckt die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.3).