Die Art und Weise des Vorgehens ging nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinaus und wirkt sich somit neutral aus. Leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, weder Alkohol noch Zigaretten zur Verfügung zu stellen (vgl. oben). Die Beweggründe des Beschuldigten, den Geburtstagswünschen von A. nachzukommen, ist neutral zu werten. Der Beschuldigte handelte zudem mit Eventualvorsatz, was verschuldensmässig weniger schwer zu gewichten ist (vgl. oben).