Der Täter, der einem Kind alkoholische Getränke zum Konsum zur Verfügung stellt, wird gemäss Art. 136 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das geschützte Rechtsgut ist die Gesundheit der Kinder. Der Beschuldigte stellte A. am tt.mm.2019 – wenige Tage nach seinem 15. Geburtstag – Vodka, Bier und Zigaretten in einer unbekannten Menge und auf seine Bitte hin zum Konsum zur Verfügung. Bier und Zigaretten sind bereits ab 16 Jahren erhältlich, wohingegen Vodka einen deutlich erhöhten Alkoholgehalt beinhaltet und erst ab 18 Jahren freigegeben ist.